Todesfälle müssen innerhalb von 24 Stunden im Standesamt gemeldet werden:
- bei natürlichen Todesfällen in Privathäusern kann dies von einer Privatpersonen oder von einem Leichenbestatter erfolgen
- bei natürlichen Todesfällen in Krankenhäusern, Altersheimen, privaten Anstalten muss dies vom Sanitätsdirektor, Vorsitzenden des Altersheimes oder privaten Instituten erfolgen
- bei gewaltsamen Todesfällen, wie Selbstmorde, Morde, Unfälle aller Art wird die Genehmigung von der Staatsanwaltschaft ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Feststellung des eingetretenen Todes
- Todesanzeige des zuständigen Arztes bzw. Genehmigung der Staatsanwaltschaft, das Statistikblatt
Fristen
Innerhalb von 24 Stunden im Standesamt.
Die Meldung des Todesfalles erfolgt in der Regel von Seiten des Amtsarztes, des Krankenhauses oder des Altersheims.
Einäscherung
Die Einäscherung kann gemacht werden:
- mit einer testamentarischen Verfügung des/der Verstorbenen oder mit einer dem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde zu Lebzeiten hinterlegten Willenserklärung
- durch die Mitgliedschaft bei der Organisation SOCREM (Jahresbeitrag);
- bei Fehlen der Willenserklärung des/der Verstorbenen kann dieselbe auch von der Ehefrau oder dem Ehemann bzw. - bei Fehlen - von der Mehrheit der nächsten Verwandten beim Standesbeamten/Leichenbestatter gemacht werden;