Mit dem Wettbewerbsgesetz Nr. 124/2017 wurde die Veröffentlichungspflicht von Beiträgen der öffentlichen Verwaltung für Vereine eingeführt. In einem Schreiben des Arbeitsministeriums vom 11. Jänner 2019 wurde die Veröffentlichungspflicht von Beiträgen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen wie folgt bestätigt:
Vereine und Stiftungen müssen auf den eigenen Websites oder auf digitalen Portalen innerhalb 28. Februar jeden Jahres Informationen zu von der öffentlichen Verwaltung im Vorjahr erhaltenen Beiträgen, Einnahmen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art veröffentlichen, falls der Betrag von 10.000,00 € überstiegen wurde. Diese Pflicht besteht ab dem 28. Februar 2019 und bezieht sich auf die im Jahr 2018 erhaltenen wirtschaftlichen Vorteile.