Patientenverfügung
Am 31.Jänner 2018 ist das Gesetz Nr. 219 vom 22. Dezember 2017 über Patientenverfügung, bekannt auch als Gesetz des „biologischen Testaments“ oder „Biotestaments“ in Kraft getreten.
Die Patientenverfügung muss in Form einer Privaturkunde verfasst, handschriftlich unterzeichnet und beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde persönlich vom Betroffenen abgegeben werden. In der Patientenverfügung kann der Betroffene auch eine Vertrauensperson ernennen, die bei der Abgabe im Standesamt anwesend sein muss. Der Standesbeamte darf weder an der Abfassung der Patientenverfügung teilnehmen, noch Anweisungen über die Abfassung bzw. über den Inhalt erteilen und beschränkt sich auf die Überprüfung der persönlichen Daten und der Unterschriften des Betroffenen und der Vertrauensperson. Die DAT wird registriert und an das Gesundheitsministerium in Rom telematisch weitergeleitet; dem Betroffenen wird eine Empfangsbestätigung ausgehändigt. Das Verfahren ist kostenlos.