Wahldienst

WAHLAMT

 

Aufgabe des Wahlamtes ist es, die Wählerlisten der Gemeinde zu führen. In den Wählerlisten werden alle in der Gemeinde ansässigen Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die das aktive Wahlrecht haben. Dieses haben alle volljährigen italienischen Staatsbürger, sofern keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen.

Für die Regional- bzw. Landtagswahlen in der Region Trentino Südtirol sowie für die Gemeinderatswahl müssen die Wählerinnen und Wähler außerdem seit mindestens vier Jahren ununterbrochen in der Region Trentino-Südtirol ansässig sein. Für das aktive Wahlrecht in der Provinz Bozen muss die Wählerin oder der Wähler die vorgeschriebenen vier Jahre Wohnsitz in der Region haben und davon mindestens zwei Jahre in unserer Provinz ansässig sein. Jede Bürgerin und jeder Bürger die/der in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen ist, kann zu den vom Gesetz vorgesehenen Zwecken die diesbezüglichen Bescheinigungen beantragen und Einsicht in die Wählerlisten nehmen.

Für die Europaparlamentswahlen und die Gemeinderatswahlen können sich auch die in der Gemeinde ansässigen EU-Bürger in eine Zusatzwählerliste eintragen lassen, indem sie einen Antrag um Eintragung an das Wahlamt stellen. Zugewanderte EU-Bürger, welche in ihrer Herkunftsgemeinde bereits in Zusatzwählerlisten eingetragen waren, werden von Amts wegen auch in der Zuwanderungsgemeinde in diesen Zusatzwählerlisten eingetragen.
Für das aktive Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen müssen auch die EU-Bürger eine ununterbrochene Ansässigkeit von mindestens vier Jahren in der Region Trentino-Südtirol haben, davon mindestens zwei Jahre in der Provinz Südtirol. Für das passive Wahlrecht müssen sie nur in den Wählerlisten eingetragen sein, aber nicht die Ansässigkeitsdauer haben.

 

EU-Bürger – Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerliste für die Europaparlamentswahl

EU-Bürger – Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerliste für die Gemeinderatswahlen

 

WAHLAUSWEIS

Der Wahlausweis ist für 18 Wahlgänge gültig und muss deshalb aufbewahrt und bei den nächsten Wahlen wieder verwendet werden. Der Wahlausweis muss bei den Wahlen gemeinsam mit einem Personalausweis im Sektionswahlamt vorgewiesen werden. Pro Wahlgang wird dann jeweils ein Abschnitt des Ausweises mit dem Datum der Wahl und dem Sektionsstempel versehen. Der Wahlausweis wird jeder Wählerin und jedem Wähler von Amtswegen zugestellt. Bei Verlust des Wahlausweises muss sich der Interessierte an seine Wohnsitzgemeinde wenden, welche ihm ein Duplikat ausstellt. Ebenso bei einem vollen Wahlausweis muss sich der Wähler an seine Gemeinde wenden und es wird ihm ein neuer Wahlausweis ausgestellt. Zu diesem Zwecke bleibt das Wahlamt während der gesamten Dauer der Wahlen geöffnet. Die Ausstellung der Duplikate und neuen Wahlausweise ist kostenlos

Bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, stellt die neue Wohnsitzgemeinde der Wählerin oder dem Wähler einen neuen Wahlausweis aus und zieht den alten Wahlausweis ein. Bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde, der gleichzeitig einen Wechsel der Wahlsektion bedeutet, wird der Wählerin oder dem Wähler eine Etikette mit den entsprechenden Änderungen zugesandt. Es obliegt der Wählerin oder dem Wähler diese auf dem Wahlausweis anzubringen.

 

Stimmzähler, Wahlsektionspräsident und Sekretär/in der Wahlsektion:

 

Die Ernennung der Wahlsektionspräsidenten wird vom Oberlandesgericht in Trient vorgenommen, welches auch entsprechendes Verzeichnis der möglichen Präsidenten führt. Dieses Verzeichnis wird von der Gemeinde erstellt und jährlich aufgrund von Mitteilungen des amtlich bestellten Wahlsachverständigen aktualisiert. Für die Eintragung in dieses Verzeichnis ist ein entsprechendes Gesuch innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres beim Wahlamt der Gemeinde einzureichen. Alle Wählerinnen und Wähler, welche im Besitz eines Oberschulabschlusses (Matura), sowie des dementsprechenden Zweisprachigkeitsnachweises sind, können um die Eintragung in dieses Verzeichnis ansuchen. Von der Funktion des Präsidenten ausgeschlossen sind jedoch Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen, Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen, Geistliche, Ordensschwestern und –brüder, Landes-, Amts- und Vertrauensärztinnen und –ärzte, die Gemeindesektretärinnen und –sekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten, sowie die für die entsprechende Wahl aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Stimmzähler werden von der Gemeindewahlkommission ernennt. Sie werden vom Verzeichnis der für das Amt des Stimmzählers geeigneten Personen ausgewählt. Um Eintragung in dieses Verzeichnis können alle Wählerinnen und Wähler mit Mittelschulabschluss anfragen.  Das entsprechende Gesuch (Antrag um Eintragung in das Verzeichnis eines Stimmzählers) ist innerhalb des 30. November eines jeden Jahres beim Wahlamt der Gemeinde einzureichen. Von der Funktion des Stimmzählers ausgeschlossen sind jedoch Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen, Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen, Geistliche, Ordensschwestern und –brüder, Landes-, Amts- und Vertrauensärztinnen und –ärzte, die Gemeindesektretärinnen und –sekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten, sowie die für die entsprechende Wahl aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Anzahl der Stimmzähler ist je nach Art der Abstimmung verschieden. Die Sekretäre der einzelnen Wahlsektionen werden von den Wahlsektionspräsidenten ernannt.

 

Antrag um Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler

Antrag um Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsektionspräsidenten