Das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 52/08 regelt die Herstellung, die Verarbeitung und den öffentlichen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, die in Südtirol von landwirtschaftlichen Unternehmern, die einzelne oder zusammengeschlossene Direkterzeuger sind, erzeugt werden. Die Verordnung findet auch Anwendung wenn die obgenannten Tätigkeiten von Personen ausgeübt werden, die nicht landwirtschaftliche Unternehmer sind.
Wer nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Produkte zur Verkauf verarbeiten möchte, kann mit dieser Tätigkeit unmittelbar nach der entsprechenden Meldung an die Gemeinde, in welcher der Sitz des landwirtschaftlichen Unternehmers ist, beginnen.
Die Meldung über den Beginn von Tätigkeiten, die hingegen die Herstellung und den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, betreffen, erfolgt über das Verfahren zur Registrierung der Lebensmittelbetriebe gemäß EU-Verordnung 2004/852/EG.
Im Falle von Verkaufstätigkeit auf Bauernmärkten oder von Verkaufstätigkeit beim Wanderhandel ist der landwirtschaftliche Unternehmer verpflichtet, eine Kopie der Meldung des Tätigkeitsbeginns mit sich zu führen. Für den Verkauf auf dem Bauernmarkt muss die Rohware für veredelte Produkte mindestens zu 75% aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb stammen.
>> Suap-Schalter der Gemeinde Brixen