Einreichung von Rekursen: Modalitäten und Fristen für Feststellungsakte
Gegen die vom Steueramt ausgestellten Feststellungsakte kann innerhalb von 60 Tagen nach deren Zustellung Einspruch bei der Steuerkommission ersten Grades in Bozen erhoben werden.
Für Streitfälle mit einem Streitwert bis zu 50.000 Euro hat der Einspruch auch die Wirkung einer Beschwerde. In diesem Fall kann der Einspruch auch einen Mediationsvorschlag mit einer neuen Festlegung der Höhe der Forderung beinhalten (Art. 17-bis des GvD Nr. 546/1992, abgeändert durch GvD Nr. 156/2015). Bei der Ermittlung des Streitwertes von 50.000 Euro sind etwaige Strafen und Zinsen nicht zu berücksichtigen, sondern nur die geschuldete Steuer.
Der Rekurs muss mittels zertifizierter elektronischer Post zugestellt werden und es ist notwendig, sich in das Streitverfahren telematisch einzulassen. Die Rekurse müssen mittels PEC an die PEC-Adresse der Gemeinde oder, falls das Steueramt eine eigene hat, an jene PEC des Steueramtes zugestellt werden.
Die Verpflichtung der telematischen Zustellung und der telematischen Hinterlegung besteht nicht für jene Rekurssteller/innen, welche sich in das Streitverfahren ohne einen befähigten Verteidiger einlassen, da der Streitwert geringer oder gleich 3.000 Euro ist. Diese können den Rekurs mittels zertifizierter elektronischer Post oder mittels einer der nachfolgenden Formen zustellen:
1. durch den Gerichtsvollzieher gemäß Art. 137 u.ff. der Zivilprozeßordnung;
2. durch den Postdienst mittels offenem Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung;
3. durch persönliche Abgabe im Steueramt der Gemeinde.
Der Rekurs kann bis zum Ablauf des Termins von 90 Tagen ab der Zustellung desselben nicht bearbeitet werden. Sofern das Verfahren der Beschwerde/Mediation negativ abgeschlossen wird, muss der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab dem 90. Tag nach der Zustellung des Rekurses die Streiteinlassung bei Gericht vornehmen. Dabei muss er gemäß dem Artikel 22, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 546/1992 eine dem Original konforme Kopie des Rekurses bei der Steuerkommission in Bozen hinterlegen.
In den Fällen, in welchen das Verfahren der Beschwerde nicht angewandt werden kann (z.B. bei einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro), muss der Antragsteller die Streiteinlassung bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Rekurses an die Gemeinde vornehmen.
Die zuständige Struktur, die die Beschwerde- und Mediationsverfahren im Steuerbereich gemäß Art. 17-bis, GvD Nr. 546/1992 behandelt, ist das Rechtsamt, Leiter Herrn RA Dr. Nicola De Nigro. Es wird festgehalten, dass der Steuerdienst, Verantwortlicher Herr Rag. Siro Dalla Ricca die notwendige Unterstützung leisten wird und die diesbezüglichen Maßnahmen im Rahmen der eigenen Zuständigkeit treffen wird.
Gemäß Art. 12, Absatz 5 des GvD Nr. 546/1992 muss die Partei bei Streitverfahren mit einem Streitwert über 3.000 Euro den Beistand eines Verteidigers hinzuziehen, der im Sinne desselben Artikels 12, Absatz 2 dazu befähigt ist.
Vor einer allfälligen Anfechtung des gegenständlichen Feststellungsbescheides kann beim Gemeindesteueramt ein Antrag (auf stempelfreien Papier) zum Zwecke einer neuerlichen, auch meritorischen Überprüfung des Aktes im Sinne des Selbstschutzes und/oder zum Zwecke der einvernehmlichen Feststellung, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, gestellt werden.
Die Vorlage des Antrages auf einvernehmliche Feststellung bewirkt die Aussetzung der Frist für die Anfechtung und jener für die Begleichung der Steuerschuld für die Dauer von 90 Tagen ab Datum der Einreichung des Antrages.
Steuergesetzesdekret Nr. 124/2019 – Verlängerung des Zeitraumes für die freiwillige Berichtigung
Das Steuergesetzesdekret vom 26. Oktober 2019, Nr. 124 wurde mit Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157 umgewandelt (veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 301 vom 24.12.2019).
1. Gemeindeimmobiliensteuer (GIS), TOSAP, Werbesteuer und Aufenthaltsabgabe auf Wohnungen und Villen
Bei fehlender oder nicht vollständiger Einzahlung der geschuldeten Steuer sind ab dem 25.12.2019 für die freiwillige Berichtigung folgende Strafprozentsätze auf die noch geschuldete Steuer anzuwenden:
2. Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)
Ab dem 25.12.2019 sind für die freiwillige Berichtigung folgende Strafprozentsätze auf die noch geschuldete Steuer anzuwenden:
Weiterhin aufrecht bleibt für die Gemeindesteuern das Prinzip, dass die freiwillige Berichtigung nur dann angewandt werden kann, sofern die Übertretung nicht bereits festgestellt wurde und sofern keine Zugriffe, Inspektionen, Überprüfungen oder andere verwaltungsbehördliche Ermittlungen eingeleitet wurden, über welche die Urheber oder die gesamtschuldnerisch verpflichteten Rechtssubjekte formell in Kenntnis gesetzt wurden.
Gesetzlicher Zinssatz
Mit dem Ministerialdekret vom 12. Dezember 2019 (veröffentlicht im staatlichen Gesetzesanzeiger vom 14.12.2019, Nr. 293) wird ab dem 1. Jänner 2020 der gesetzliche Zinssatz laut Artikel 1284 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 0,05 % jährlich festgelegt. Dieser Zinssatz wird für die freiwillige Berichtigung sowie für die Feststellungsbescheide und für die Rückerstattungen der Gemeindesteuern angewandt.
vom-bis da – a |
Prozentsatz percentuale |
Maßnahme provvedimento |
---|---|---|
01.01.2002 – 31.12.2003 | 3,0% | DM 11.12.2001 |
01.01.2004 – 31.12.2007 | 2,5% | DM 11.12.2003 |
01.01.2008 – 31.12.2009 | 3,0% | DM 12.12.2007 |
01.01.2010 – 31.12.2010 | 1,0% | DM 04.12.2009 |
01.01.2011 – 31.12.2011 | 1,5% | DM 07.12.2010 |
01.01.2012 – 31.12.2013 | 2,5% | DM 12.12.2011 |
01.01.2014 – 31.12.2014 | 1,0% | DM 12.12.2013 |
01.01.2015 - 31.12.2015 | 0,5% | DM 11.12.2014 |
01.01.2016 - 31.12.2016 | 0,2% | DM 11.12.2015 |
01.01.2017 - 31.12.2017 | 0,1% | DM 07.12.2016 |
01.01.2018 - 31.12.2018 | 0,3% | DM 13.12.2017 |
01.01.2019 - 31.12.2019 | 0,8% | DM 12.12.2018 |
01.01.2020 - 31.12.2020 | 0,05% | DM 12.12.2019 |
01.01.2021 – 31.12.2021 | 0,01% | DM 11.12.2020 |
01.01.2022 – 31.12.2022 | 1,25% | DM 13.12.2021 |
01.01.2023 – ........ | 5% | DM 13.12.2022 |
Wir erinnern zudem daran, dass gemäß Artikel 6 des Dekretes vom 21. Mai 2009 im Falle von einvernehmlicher Steuerbemessung und im Falle von gerichtlicher Schlichtung der Jahreszinssatz 3,5 % beträgt.
Verordnung über das Recht auf Auskunft im Bereich der Gemeindesteuern
Nach Einsichtnahme in die der Artikel 1 und 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212 (Statut der Rechte des Steuerpflichtigen) und in Umsetzung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. September 2015, Nr. 156 (Maßnahmen für die Änderung der Bestimmungen zum Auskunftsrecht und des Steuerstreitverfahrens);
Im Anbetracht, dass laut obgenanntem Dekret Nr. 156/2015 die neuen Bestimmungen schon seit dem 1.1.2016 gelten und die Gemeinden innerhalb 30. Juni 2016 (Artikel 8 Absatz 3 des GvD Nr. 156/2015) eine dementsprechende Verordnung genehmigen müssen;
Mit Gemeinderatbeschluss Nr. 26/2016 wurde die Verordnung über das Recht auf Auskunft im Bereich der Gemeindesteuern genehmigt.
Gemeinderatbeschluss 26/2016 und Verordnung über das Recht auf Auskunft im Bereich der Gemeindesteuern