Handelsbetrieb - Eröffnung und Auflassung

Als Detailhandel an einer festen Verkaufsstelle bzw. in einem Geschäft gilt die Handelstätigkeit, bei der Lebensmittel oder Nichtlebensmittel auf eigene Rechnung berufsmäßig gekauft und direkt an den Endverbraucher weiterverkauft werden.

Die entsprechenden Handelsbetriebe werden je nach Ausmaß ihrer Verkaufsfläche wie folgt unterteilt:
1. kleine Handelsbetriebe: mit einer Verkaufsfläche bis zu 150 Quadratmetern
2. mittlere Handelsbetriebe: mit einer Verkaufsfläche von 151 bis zu 500 Quadratmetern.
3. Großverteilungsbetriebe: mit einer Verkaufsfläche von über 500 Quadratmetern. Die entsprechende Handelslizenz wird von der Landesverwaltung ausgestellt.

Einreichung einer zertifizierten Mitteilung über den SUAP-Schalter:

Voraussetzungen:
1) urbanistische: das Geschäftslokal muss die urbanistische Zweckbestimmung für "Einzelhandel" und die Benutzungsgenehmigung aufweisen;
2) moralische: der/die Inhaber des Unternehmens muss/müssen die moralischen Voraussetzungen, wie vom Art. 71 des G.D. Nr. 59/2010 und darauffolgende Änderungen besitzen;
3) beruflichen Voraussetzungen, wie vom Art. 71 des G.D. Nr. 59/2010 und darauffolgenden Änderungen vorgesehen, vorhanden sein;
4) Hygienemeldung erfolgt über die SUAP Meldung und mit einer einmaligen Online-Bezahlung von 50,00 Euro über das Portal des SUAP mit Kreditkarte (beim Verkauf von Lebensmitteln)

Fristen:
Die SUAP-Mitteilung muss vor dem geplanten Verkaufsbeginn bei der Gemeinde eingebracht werden.
Wir weisen darauf hin, dass nur vollständig und korrekt ausgefüllte SUAP-Meldungen positiv abgeschlossen werden können.

 

Bei Auflassung eines Handelsbetriebes muss die Meldung über dem SUAP Schalter spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Schließung erfolgen.




Zum SUAP Schalter der Gemeinde Brixen
 

Zuständiges Amt