Kommunaler Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen (I.R.P.E.F. -Zuschlag)

Dieser Zuschlag wird gemäß gesetzesvertretendem Dekret 360/1998 in geltender Fassung von der Gemeinde Brixen abgewickelt und erhoben.

Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen am 1. Januar des Bezugsjahres ihren Steuerwohnsitz in der Gemeinde Brixen haben.

Für den kommunalen Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen wird ein unterschiedlicher Hebesatz (gemäß Art. 1 des Gesetzesdekretes vom 13. August 2011, Nr. 138) angewandt, und zwar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einkommensstufen. Die unterschiedlichen Hebesätze ab das Jahr 2022 sind folgende:

a) besteuerbares Einkommen von 0 bis 15.000 Euro – Hebesatz 0,10%
b) besteuerbares Einkommen von 15.000,01 bis 28.000 Euro – Hebesatz 0,20 %
c) besteuerbares Einkommen von 28.000,01 bis 50.000 Euro – Hebesatz 0,25 %
d) besteuerbares Einkommen über 50.000 Euro – Hebesatz 0,46%


Seit dem Besteuerungszeitraum 2020 sind Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen unter 35.000,00 Euro im Sinne von Art. 1, Abs. 3bis des GvD 360/1998 von der Zahlung des Zuschlags befreit. Es versteht sich, dass die Grenze der Steuerbefreiung gemäß Art. 1 Abs. 3bis des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 360/1998 die Einkommensgrenze ist, unter welcher der kommunale Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen nicht geschuldet ist. Sollte diese Einkommensgrenze überschritten werden, so wird die Besteuerung auf das gesamte Einkommen angewandt.

Wird kein Abänderungsbeschluss getroffen, wird der geltende Hebesatz gemäß Art. 1, Abs. 169 des Gesetzes Nr. 296 vom 27.12.2006 in den folgenden Jahren beibehalten.

Download:

>> Beschluss Nr. 15 vom 28.03.2022 - Verordnung

Zuständiges Amt