Private Vermietung von Gästezimmern und möbilierten Wohnungen

Als private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gilt die Beherbergungstätigkeit in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Wohnungen, in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist. (Landesgesetz vom 11.05.1995, Nr. 12 Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen).

Dazu gehört nicht die Vermietung von Zimmern und Wohnungen bei der weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht werden, keine Werbetätigkeit entfaltet wird und jährlich nicht mehr als vier Mietverträge pro Zimmer bzw. Wohnung abgeschlossen werden.

Wer die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen ausüben will, muss dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister mitteilen und dabei neben den Personalien auch Anzahl und Standort der Räume und die entsprechende Bettenzahl angeben.

Außerdem muss der Vermieter einen Antrag um Einstufung an das Landesamt für Tourismus stellen.

Fristen:
Die SUAP-Mitteilung muss vor Beginn der Tätigkeit bei der Gemeinde eingebracht werden.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nur vollständig und korrekt ausgefüllte SUAP-Meldungen positiv abgeschlossen werden können.

Ansuchen über SUAP-Einheitsschalter: Zum SUAP Schalter der Gemeinde Brixen
 

Zuständiges Amt