Die Rangordnung für den geförderten Wohnbau wird für die Zuweisung von gefördertem Bauland in einer bestimmten Erweiterungszone erstellt.
Wer kann ansuchen?
Ansuchen können alle Bürgerinnen und Bürger, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinde Brixen haben;
- sie müssen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben;
- sie müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls sie ledig sind und keine unterhaltsberechtigten Familienangehörige haben. Für Antragssteller und Antragstellerinnen mit Behinderung gilt diese Voraussetzung nicht;
- sie müssen über ein Mindest-Nettoeinkommen von 1,22 DFWL (Durchschnittlicher Faktor Wirtschaftliche Lage) verfügen, welches nicht unter dem gesetzlichen Lebensminimum liegen darf;
- sie müssen über ein Gesamteinkommen verfügen, welches nicht höher als 5,68 DFWL (Durchschnittlicher Faktor Wirtschaftliche Lage) ist (siehe Einkommensstufen);
- sie müssen mindestens 16 Punkte erreichen (für die Berechnung hier klicken);
- sie dürfen nicht Mitglied einer Familie sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden ist;
- Weder der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin noch dessen nicht getrennte Ehegattin/deren nicht getrennte Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person (definiert in Art. 7 des D.LH. 1999/42) dürfen das Eigentum, das Fruchtgenuss-, das Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer, dem Bedarf der Familie geeigneten Wohnung und leicht erreichbaren Wohnung haben. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin entfernt ist. Falls die Wohnung bzw. der Arbeitsplatz oder Wohnsitz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer. Außerdem dürfen weder der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin noch dessen nicht getrennte Ehegattin/deren nicht getrennter Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person (definiert in Art. 7 des D.LH. 1999/42) das Eigentum, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung in den letzten fünf Jahren veräußert haben;
- Weder der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin noch dessen nicht getrennte Ehegattin/deren nicht getrennter Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person (definiert in Art. 7 des D.LH. 1999/42) dürfen Eigentümer eines Baugrundes sein, welches für den Bau einer 495 m³ großen Wohnung - in einen leicht erreichbaren Ort - ausreichend ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den letzten fünf Jahren veräußert haben;
- die Eltern, die Schwiegereltern und die Kinder dürfen nicht Eigentümer einer Wohnfläche in einem vom Arbeitsplatz bzw. Wohnort aus leicht erreichbaren Ort sein, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwerteiner Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt, unter Berücksichtigung, dass vom Konventionalwert der Wohnungen, die hypothekarischen Darlehen, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden, in Abzug gebracht werden müssen und dass auch jene Wohnungen berücksichtigt werden müssen, die in den letzten fünf Jahren veräußert wurden, sowie jene Wohnungendie Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern und die Schwiegereltern beteiligt sind;
Zur Verfügung stehende Flächen und Frist für die Abgabe des Gesuches
Informationen zu den Erweiterungszonen, für welche das Ansuchen um Zulassung zur entsprechenden Rangordnung vorgelegt werden kann, findet man auf der Webseite der Gemeinde Brixen. Die Ausschreibung, welche sämtliche Informationen der zur Verfügung stehenden Zonen (Frist für die Abgabe des Gesuches, Abtretungspreis der Flächen, Kosten der Infrastrukturen u.a.) enthält, kann mit einem Klick auf „Amtstafel“ und anschließend auf „andere Körperschaften“ durchgesehen werden.