Staatsbürgerschaft

Staatsbürgerschaft

 

Voraussetzungen Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft:

  • 10 Jahre Wohnsitz in Italien für Nicht-EU-BürgerInnen (Art. 9/1992 Nr. 91)
  • 4 Jahre Wohnsitz in Italien für EU-BürgerInnen (Art. 9/1992 Nr. 91)
  • 5 Jahre Wohnsitz in Italien für Staatenlose und politische Flüchtlinge (Art. 9/1992 Nr. 91)
  • 2 Jahre Wohnsitz in Italien nach Trauung oder Gründung einer Lebensgemeinschaft mit einem italienischen Staatsbürger bzw. einer italienischen Staatsbürgerin (Art. 5/1992 Nr. 91), 3 Jahre wenn der Ehe-Partner/in im Ausland ansässig ist;
    Bei Anwesenheit von natürlichen Kindern oder Adoptivkindern wird vorgenannte Zeit auf
    ein Jahr halbiert.
  • Notwendige Dokumente:

    - Originalgeburtsurkunde und der Strafauszug, ausgestellt vom Herkunftsstaat, übersetzt in die italienische Sprache und legalisiert vom zuständigen Italienischen Konsulat oder mit Apostille versehen.

    Der Antrag darf nur Online gestellt werden. Die antragstellende Person muss die Internetseite https://cittadinanza.dlci.interno.it abrufen und den dort enthaltenen Anweisungen folgen.

    Kosten: Einzahlung der Gebühr von 250,00 Euro beim Postamt

    Zustellung des Staatsbürgerschaftsdekretes:

    Die Zustellung des Staatsbürgerschaftsdekretes erfolgt nun vom Standesamt der Wohnsitzgemeinde. Die Betroffenen werden telefonisch oder mittels Email kontaktiert und müssen dann ins Standesamt mit der Originalgeburtsurkunde bzw. wenn verheiratet auch mit einer aktuellen Heiratsurkunde (nicht älter als 6 Monate vom Ausstellungsdatum), einer Stempelmarke zu 16,00 Euro und dem Reisepass zwecks Zustellung des Dekretes kommen.

    Der/die Standesbeamte fixiert einen Termin für den Schwur zur italienischen Staatsbürgerschaft mit dem/der Interessierten.

    Nach der Zustellung muss der Schwur innerhalb von 6 Monaten gemacht werden, ansonsten verfällt alles und es muss erneut angesucht werden.

    Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft für minderjährige Kinder
    Die minderjährigen Kinder, die mit der Person zusammen leben, die die italienische Staatsbürgerschaft erworben hat, erwerben automatisch mit

    einer Bescheinigung des Bürgermeisters die italienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 14/1992 Nr. 91.

    Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft für in Italien geborene Volljährige
    Volljährige, die in Italien geboren wurden und ununterbrochen in Italien wohnhaft waren, können ab Erreichung der Volljährigkeit bis zum 19. Geburtstag eine Willenserklärung zur italienischen Staatsbürgerschaft im Standesamt der aktuellen Wohnsitzgemeinde im Sinne des Art. 4/1992 Nr. 91 abgeben.

    Notwendige Dokumente: Reisepass oder Identitätskarte, Aufenthaltsgenehmigung, Einzahlung der gesetzlichen Gebühr von 250,00 Euro beim Postamt und eventuelle andere Dokumente, die den aktuellen Wohnsitz bestätigen.

Zuständiges Amt