Trennung und Scheidung

Trennung

Der rechtliche Begriff “Trennung” bedeutet den Abbruch des Zusammenlebens der Eheleute und demnach die Aufhebung der von ihnen mit der Ehe übernommenen Rechte und Pflichten.

Die Trennung erfolgt:

  • einvernehmlich: die Eheleute entscheiden sich, sich zu trennen, nachdem sie ihre gegenseitige vermögensrechtliche und persönliche Situation (Anvertrauung der Kinder) vereinbart haben.
  • gerichtlich: die Eheleute kommen nicht zu einer Vereinbarung; einer der beiden leitet ein Gerichtsverfahren für die Trennung ein

 

Scheidung

Der Begriff “Scheidung” bedeutet die endgültige Auflösung der Ehe durch ein Gerichtsurteil; die Pflichten gegenüber den Kindern und die elterliche Verantwortung bleiben unverändert.

Das Scheidungsurteil kann sein:

  • Auflösung der standesamtlichen Trauung;
  • Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlichen Trauung (Konkordat);
  • Übernahme der kirchlichen Urteile über die Annullierung der Ehe


Der normale Trennungszeitraum wurde von 36 Monaten auf 12 Monate reduziert (gerichtliche Trennung). Im Falle einer einvernehmlichen Trennung wurde der Zeitraum von 12 Monaten auf 6 Monate reduziert (in Kraft seit 26.05.2015).

 

GESETZLICHE NEUERUNGEN

Die neuen Formen der einvernehmlichen Trennung und Scheidung:

Mit Gesetzesdekret Nr. 132/2014 wurde für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, sich vor dem Standesbeamten oder mittels einer Verhandlungsübereinkunft, welche durch einen Rechtsanwalt verfasst wird, einvernehmlich zu trennen, scheiden zu lassen oder die Ehetrennungs- und Ehescheidungsbedingungen abzuändern.

1. Trennung und Scheidung vor dem Standesbeamten in der Gemeinde

Das Gesetz Nr. 162/2014, wirksam ab 11. Dezember 2014, ermöglicht dem Bürger (mit oder ohne den Beistand eines Rechtsanwaltes) durch eine Erklärung vor dem Standesbeamten die einvernehmliche Trennung und die Auflösung der ehelichen Bindung (Scheidung) vorzunehmen.

Dieses vereinfachte Verfahren kann jedoch NICHT beansprucht werden:

  • falls die Eheleute minderjährige Kinder haben;
  • falls volljährige Kinder vorhanden sind, die nicht wirtschaftlich unabhängig, behindert oder handlungsunfähig sind;
  • falls die Eheleute vermögensrechtliche Abkommen schließen möchten.

Der normale Trennungszeitraum wurde von 36 Monaten auf 12 Monate reduziert (gerichtliche Trennung). Im Falle einer einvernehmlichen Trennung wurde der Zeitraum von 12 Monaten auf 6 Monate reduziert (in Kraft seit 26.05.2015).


Verfahren

Die Eheleute müssen sich an das Standesamt zwecks Einleitung des Verfahrens wenden und die notwendigen Erklärungen und Informationen abgeben, indem sie das entsprechende Formblatt ausfüllen. Der Antrag kann nur in der Wohnsitzgemeinde oder Traugemeinde der Brautleute eingereicht werden.

Das Standesamt überprüft die Erklärungen und die Möglichkeit, das Verfahren einzuleiten. Bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen, vereinbart der Standesbeamte 2 Termine mit den Parteien: einen für die Erklärung der Trennung oder Scheidung und den zweiten für die Bestätigung der Vereinbarung über die Trennung oder Scheidung, der mindestens 30 Tage nach dem 1. Termin festgesetzt werden muss.

Die Trennung oder die Scheidung ist ab dem Datum der Vereinbarung (erster Termin) wirksam.

Falls die Parteien am zweiten Termin nicht vorstellig werden, an dem die Erklärungen zu bestätigen sind, verliert die erste Vereinbarung jegliche Wirkung. Falls die Parteien dennoch beabsichtigen, sich zu trennen oder zu scheiden, muss ein neuer Termin für eine eigene Vereinbarung einvernehmlich festgesetzt werden.

Anmerkung: Die Eheleute können sich eventuell der Beihilfe eines Rechtsanwaltes bedienen, welcher keine schriftliche Maßnahme zwecks Eintragung in die Standesamtsregister zu erstellen hat, da die aufgrund der Vereinbarung aufgenommenen Erklärungen in der Form einer öffentlicher Akte gemäß Anweisungen des Innenministeriums verfasst werden müssen.


2. Verhandlungsübereinkunft mit Rechtsbeistand mit Beihilfe eines Rechtsanwaltes (convenzione di negoziazione assistita)

Der Art. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014 regelt die Ehetrennung, Ehescheidung und Abänderung der Ehetrennungs- oder Ehescheidungsbedingungen durch eine Verhandlungsübereinkunft mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes je Ehepartner. Demzufolge ist es nicht mehr notwendig, sich vor Gericht zu begeben, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die Übereinkunft der Eheleute für eine einvernehmliche Lösung ist die jedoch grundlegende Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Die Verhandlungsübereinkunft kann keine unverfügbaren Rechte betreffen.
Falls die Eheleute minderjährige Kinder haben oder Kinder, die entmündigt oder schwerbehindert sind, sowie wenn sie im Rahmen der Trennung/Scheidung vermögensrechtliche Übereinkünfte treffen wollen, ist nur die Form der Verhandlungsübereinkunft mit Rechtsbeistand möglich.

Die Vereinbarung kann abgeschlossen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen für:

  • Trennung;
  • Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe;
  • Auflösung der Ehe;
  • Änderung der Bedingungen der Trennung oder der Scheidung.

Der Rechtsanwalt erstellt die Vereinbarung mit welcher die Trennung oder Scheidung geregelt oder bestätigt wird, diese muss dann von Seiten des Rechtsanwalts an den zuständigen Staatsanwalt übermittelt werden, der eine Unbedenklichkeitserklärung (ital. = nullaosta) ausstellt oder der die Verhandlungsübereinkunft ermächtigt (ital. = autorizzazione), wenn die Eheleute minderjährige Kinder haben oder Kinder, die entmündigt oder schwerbehindert sind.
Innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung oder der Ermächtigung des Staatsanwaltes übermittelt der Rechtsanwalt die Vereinbarung der Gemeinde, bei welcher die Trauung überschrieben (kirchliche Trauung) oder eingetragen (standesamtliche Trauung) ist.

ACHTUNG: Die Verhandlungsübereinkunft muss von beiden Rechtsanwälten dem zuständigen Standesbeamten übersandt werden; es ist demnach ratsam, dass das Übermittlungsschreiben von beiden Rechtsanwälten unterschrieben wird oder dass in der Vereinbarung die Vollmacht eines Rechtsanwaltes an den anderen zur Übersendung an den Standesbeamten enthalten ist.
Nach Erhalt der Vereinbarung überträgt der Standesbeamte diese in die Standesamtsregister, indem er die entsprechenden Anmerkungen auf den Trau- und Geburtsakten anbringt und eine Mitteilung an das Meldeamt übermittelt.

Zuständiges Amt