Übertretung der Straßenverkehrsordnung: Punkteabzug

Falls die im Strafprotokoll angegebenen Übertretungen den Abzug von Punkten vorsehen, muss der Besitzer des Fahrzeuges bzw. der solidarisch Haftende innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt/Zustellung des Strafprotokolls eine unterschriebene Erklärung mit den vollständigen Personalien und den Führerscheindaten jener Person, die sich zum Zeitpunkt der Übertretung am Steuer des Fahrzeuges befand, zuschicken.

Handelt es sich beim Besitzer des Fahrzeuges um eine juridische Person (Firma), so müssen innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Protokolls die vollständigen Personalien und Führerscheindaten jener Person, die sich zum Zeitpunkt der Übertretung am Steuer des Fahrzeuges befand, mitgeteilt werden. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, verstößt man gegen den Art. 126/bis Abs. 2 der St.V.O.. Die vorgesehene Verwaltungsstrafe beträgt zwischen € 286,00 und € 1.143,00.

Für die Mitteilung der Fahrzeuglenkerdaten ist das dem Protokoll beigelegte Formblatt auszufüllen und zusammen mit einer Kopie des Führerscheines an das Kommando der Stadtpolizei Brixen zu schicken ist, und zwar mit folgendem Wortlaut:
"Der/die Unterfertigte ....., geboren in ..... am .... und wohnhaft in .... Straße ... erklärt, dass diese Fotokopie des Dokumentes, dem im Besitze des/der Unterfertigten befindlichen, originalen Dokument entspricht".

Das Formblatt sowie die Kopie des Führerscheines müssen vom Fahrzeuglenker unterschrieben werden.

Ist der Lenker nicht der Besitzer oder Mieter des Fahrzeuges und ist die Erklärung nicht urschriftlich unterschrieben worden oder die Kopie des Führerscheines liegt nicht bei, wird das Vorhaltungsprotokoll noch einmal jener als Fahrzeuglenker angegebenen Person zuzüglich der dazu anfallenden Spesen zugestellt.

Weitere Angaben zum Punkteführerschein finden sie unter dem Bürgernetz der Autonomen Provinz Bozen - http://www.provinz.bz.it/mobilitaet  

 

Zuständiges Amt