Zeitweilige Schließung und Öffnung eines öffentlichen Betriebes und Feiern mit geladenen Gästen

Aus bestimmten Gründen kann der Besitzer des öffentlichen Betriebes entscheiden seinen Betrieb für kurze Zeit zu schließen oder für einen zeitlich begrenzten Zeitraum veränderte Öffnungszeiten anzuwenden. Feiern mit geladenen Gästen (selbst privater Art) in öffentlichen Betrieben müssen 5 Tage vorher der Gemeinde gemeldet und ermächtigt werden.

 

Zuständiges Amt